SE.ES logistics UG (haftungsbeschränkt)

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

I           Allgemeines

  1. Wir legen unseren Verträgen ausnahmslos die nachfolgenden Bedingungen zugrunde. Mit der Auftragserteilung anerkennt der Vertrags-partner unsere Bedingungen.
  2. Entgegenstehenden Bedingungen widersprechen wir hiermit. Sie gelten nur, wenn  dies schriftlich vereinbart wird. Bedingungen des Vertragspartners werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn wir ihnen nicht nochmals widersprechen und die vertraglich geschuldete Lieferung/Leistung vorbehaltlos erbringen.
  3. Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Vertragspartner.
  4. Unsere Geschäftsbedingungen liegen und hängen in unseren Geschäftsräumen  zur Einsicht aus. Auf Wunsch senden wir sie auch jederzeit kostenfrei zu.

 

II           Vertragsabschluss, Vertragsinhalt

  1. Ein Vertrag kommt erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung oder mit Erbringung unserer vereinbarten Leistungen zustande. Wir sind jedoch verpflichtet, eine etwaige Ablehnung der Bestellung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
  2. Unsere Angebote erfolgen freibleibend.
  3. Sämtliche Vereinbarungen bei Vertragsabschluss sind schriftlich niederzulegen, andere als die niedergelegten sind nicht getroffen. Die Schriftformerfordernis gilt auch für Nebenabreden, Zusicherungen und nachträgliche Änderungen, einschließlich der Vertragsaufhebung als vereinbart.
  4. Wir sind berechtigt, von uns übernommene Montage und Planungsleistungen auch durch von uns beauftragte Kooperationspartner erbringen zu lassen. Die Vertrags-beziehungen bleiben hiervon unberührt.

III         Preise und Zahlungen

  1. Die Preise verstehen sich als Waren-, Dienstleistungswert, Montage ohne Skonto und sonstige Nachlässe und etwaiger, nur aufgrund besonderer Vereinbarungen abzu-schließender Versicherungen sowie zuzüglich der jeweils gültigen Umsatzsteuer.
  2. Die Zahlung hat in „€“ frei auf das Konto der SE.ES, bei Aushändigung oder Übersendung der Rechnung oder einer anderen Abrechnungsunterlage ohne jeden Abzug zu erfolgen.
  3. Verzugszinsen werden mit 5%, bei Rechtsgeschäften, an denen Verbraucher nicht beteiligt sind mit 8% p.a. über dem jeweiligen im Bundesanzeiger veröffentlichten Basiszinssatz berechnet. Ergänzend zu den gesetzlichen Regelungen sind wir berechtigt, eine höhere Verzugszinsbelastung anzusetzen, wenn wir eine höhere Belastung nachweisen, es sei denn, der Vertragspartner weist nach, dass ein Verzugszinsschaden überhaupt nicht oder wesentlich niedriger entstanden ist.
  4. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber unter Berechnung aller Diskont- und Einziehungsspesen entgegengenommen.
  5. Der Vertragspartner darf gegen unsere Forderungen nur mit unbestrittenen, anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.
  6. Ein Zurückbehaltungsrecht darf ebenfalls nur bei unbestrittenen, anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen und nur dann ausgeübt werden, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

IV        Lieferung und Lieferverzug

  1. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit /Montage setzt die Abklärung aller technischen Fragen und weiterhin die rechtzeitige und richtige Selbstbelieferung durch Lieferanten voraus. Die Einhaltung unserer Liefer-verpflichtung setzt im Übrigen die  rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Vertragspartners voraus.
  2. Liefertermine oder Lieferfristen/Montagefristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen/ Montagefristen beginnen mit Vertragsabschluss. Werden nachträgliche Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein Liefertermin oder eine Lieferfrist/ Montagefrist neu zu vereinbaren.
  3. Die Lieferfrist/Montagefrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefer-gegenstand unser Haus verlassen hat oder von uns die Versandbereitschaftsanzeige abgesandt wurde.
  4. Der Vertragspartner kann uns 6 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins/Montagetermin oder einer unverbindlichen Lieferfrist/Montagefrist schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Erst mit Ablauf dieser Frist kommen wir in Verzug. Dies gilt nicht, wenn die vorstehende Nachfrist unangemessen kurz ist. Es gilt dann die angemessen lange Nachfrist.
  5. Beruht unser Verzug auf leichter Fahrlässigkeit, ist unsere Schadensersatzhaftung ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um Schäden an Leben, Körper und Gesundheit. Hilfsweise beschränken wir unsere Haftung aus Verzug im Fall leichter Fahrlässigkeit auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden.
  6. Höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung und unverschuldete erhebliche Betriebsstörungen verändern die in dieser Bestimmung genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen und eine angemessene Anlauffrist.

V         Gefahrenübergang, Lieferung, Kontrolle, Rügepflicht

  1. Die Gefahr geht unbeschadet etwaiger Montageverpflichtungen mit Auslieferung an den Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Hauses auf den Auftraggeber über. Ist die Ware versandbereit, so geht die Gefahr auf den Vertrags-partner eine Woche nach Zugang einer Versandbereitschaftsanzeige über, es sei denn, wir haben die Versendung der Ware übernommen. Verzögert sich die Versendung oder die Abnahme infolge von Umständen, die der Vertragspartner zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit Absendung einer Versandbereitschafts-Anzeige über. Zum Abschluss von Versicherungen sind wir in allen Fällen nur auf besonderen schriftlichen Auftrag des Vertragspartners im angegebenen Umfang auf dessen Kosten verpflichtet.

VI        Gewährleistung 

  1. Bei nicht nur unerheblichen Sach- und Rechtsmängeln sind wir ergänzend zu den gesetzlichen Bestimmungen zur Nacherfüllung wie folgt berechtigt: Wir sind berechtigt, 2 x nachzubessern. Ergibt sich aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen, dass die Nachbesserung damit noch nicht fehlgeschlagen und es dem Vertragspartner zuzumuten ist, sind wir zu weiteren Nachbesserungen berechtigt.
  2. Ist die Nachbesserung endgültig fehlgeschlagen, ist der Vertragspartner berechtigt, zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten und das Recht auf Schadensersatz nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen geltend zu machen.
  3. Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

VII       Ausschluss von Schadensersatz, Haftungsbegrenzung

  1. Beruht unsere Verpflichtung zum Schadensersatz auf der nur leicht fahrlässigen Verletzung wesentliche Vertragspflichten, begrenzen wir unsere Schadensersatzhaftung und die unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
  2. Beruht unsere Verpflichtung zum Schadensersatz auf der nur leicht fahrlässigen Verletzung von nicht wesentlichen Nebenpflichten, schließen wir unsere Schadensersatzhaftung sowie die unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen aus.
  3. In allen Fällen einer Haftung auf Schadensersatz aufgrund fahrlässiger Pflichtverletzung, gleich welcher Rechtsgrundlage, wird unsere Haftung auf Schadensersatz auf den für uns vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  4. Hilfsweise schließen wir unsere Schadensersatzhaftung, die unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen aus, soweit uns eine leicht fahrlässige Verletzung einer Vertragspflicht zur Last fällt, die ihrer Art und ihrer Folge nach nicht den Vertragszweck gefährdet.
  5. Werden wir auf Schadensersatz aus Produzentenhaftung nach § 823 BGB (deliktische Anspruchsgrundlage) in Anspruch genommen, begrenzen wir unsere Haftung über die vorstehenden Bestimmungen hinaus auf die Ersatz-leistung unseres Haftpflicht-versicherers. Die Deckungssumme ist schadens-/vertrags-/sachtypisch abgeschlossen. Soweit die Versicherung nicht oder nicht vollständig eintritt, bleibt unsere Haftung, begrenzt auf die Höhe der Versicherungssumme unberührt. Ist die Versicherungssumme nicht schadens-, vertrags-, sachtypisch abgeschlossen, begrenzen wir unsere Haftung in diesen Fällen auf den schadens-, vertrags- und/oder sachtypischen Schadensbetrag.
  6. Die vorstehenden Bestimmungen Ziff. VII 1 – 5 gelten nicht, wenn es sich um Schäden an Leben, Körper und Gesundheit und/oder um Ansprüche nach Produkthaftungsgesetz handelt.

VIII      Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns in allen Fällen das Eigentum am Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem jeweils zugrundeliegenden Liefer-vertrag vor.
  2. Darüber hinaus behalten wir uns das Eigentum an den gelieferten Gegenständen bis zur Erfüllung sämtlicher, auch künftig entstehender Forderungen aus der Geschäfts-verbindung vor. Der Vertragspartner ist verpflichtet, in allen Fällen die Liefergegenstände unentgeltlich mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmann zu verwahren.
  3. Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist in allen Fällen unzulässig. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte sind wir unverzüglich unter Überlassung der für einen Widerspruch notwendiger Unterlagen zu benachrichtigen.
  4. Der Vertragspartner ist darüber hinaus berechtigt, den Liefergegenstand im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes zu verarbeiten und weiter zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Er tritt schon mit Abschluss des Kaufvertrages mit uns die ihm aus der Veräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrunde zustehenden Forderungen gegen seine Abnehmer in Höhe des Rechnungswertes der gelieferten Vorbehaltsware an uns ab.
  5. Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens sowie bei Scheck- oder Wechselprotest erlischt das Recht zur Veräußerung sowie die Befugnis zum Einzug abgetretener Forderungen. In diesen Fällen ist der Vertragspartner verpflichtet, uns über die Vorbehaltsware sowie Forderungsabtretungen unverzüglich unaufgefordert Rechnung zu legen.
  6. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt ist, es sei denn, der Saldo ist ausgeglichen.
  7. Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Auftraggebers insoweit nach unserem billigen Ermessen unterliegenden Wahl zur Rückübertragung verpflichtet, als die Sicherungsgrenze überschritten ist.
  8. Wir sind zur Rücknahme unserer Vorbehaltsware nach Mahnung nach den nach Ziffer 5. geregelten Fällen sowie dann berechtigt, wenn der Vertragspartner mit einem wesent-lichen Teil seiner Zahlungsverpflichtungen im Rückstand ist. Ebenso wie eine Pfändung durch uns gilt dies nicht als Rücktritt vom Vertrag. Der Vertragspartner ist zur Herausgabe verpflichtet. Ein Zurückbehaltungsrecht wird ausgeschlossen.
  9. Beträge, die der Vertragspartner aus abgetretenen Forderungen einzieht, sind bis zur Überweisung an uns gesondert zu führen, um Verrechnungen und/oder Aufrechnungen mit debitorisch geführten Bankkonten auszuschließen.
  10. Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstands durch den Vertragspartner wird stets für uns vorgenommen. Wird diese mit anderen, uns nicht gehörenden Gegen-ständen verarbeitet, so erwerben wir das Mit-eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegen-standes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Liefergegenstand.
  11. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegen-ständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Vertragspartners als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Vertragspartner uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Vertragspartner verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für uns.

IX        Rechtswahl, Gerichtsstand

  1. Allen Verträgen liegt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Einheitlichen UN-Kaufrechts (CISG) zugrunde.
  2. Erfüllungsort für alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ist Freudenstadt.
  3. Unser Geschäftssitz ist Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung einschließlich Scheck- und Wechselklagen, wenn der Vertragspartner Kaufmann ist.
  4. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Vertragspartner an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.

 

Stand: 1.7.2021